01.09.2000 · Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Sind Prüferanfragen Verwaltungsakte, die gesondert anzufechten sind?
| Bei Anfragen des Prüfers im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt sich häufig die Frage, ob diese überhaupt zulässig sind bzw. ob die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse verwertet werden dürfen. Beispielsweise kommt es immer wieder vor, dass Personen befragt werden, die zwar ein Auskunftsverweigerungsrecht besitzen, hierüber aber nicht belehrt wurden. Für den steuerlichen Berater stellt sich in solch einem Fall die Frage, gegen welche Handlung des Finanzamts er vorgehen muss. Muss er die Anfrage des Prüfers selbst anfechten oder kann er zunächst den geänderten Steuerbescheid abwarten und hiergegen Einspruch einlegen? Die Antwort auf diese Frage ist für die Geltendmachung eines Verwertungsverbots entscheidend. Handelt es sich bei der beanstandeten Maßnahme des Prüfers nämlich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, darf ihn der Berater nicht bestandskräftig werden lassen. Liegt dagegen lediglich eine unselbstständige Vorbereitungshandlung vor, sind Einwendungen erst im Rahmen eines Einspruchs gegen den späteren Steuerbescheid zu erheben. |
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