03.05.2011 | Betriebsveranstaltungen und Lohnsteuer
Bei Berechnung der Freigrenze kann auf
geplante Teilnehmerzahl abgestellt werden
Wendet der Arbeitgeber dem einzelnen Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung brutto insgesamt mehr als 110 EUR zu, so sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen (vgl. R 19.5 Abs. 4 LStR 2011). Bei der Bemessung dieser Freigrenze sind alle Kosten durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen. Dabei ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn Arbeitnehmer letztlich doch nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Das FG Düsseldorf (17.1.11, 11 K 908/10 L, n.rkr.) hält es aber für gerechtfertigt, in diesem Fall auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen.
Denn Sachleistungen, die weder den nicht teilnehmenden noch den teilnehmenden Arbeitnehmern als Arbeitslohn zugewendet worden sind, dürfen nicht in die oben dargestellte Durchschnittsberechnung einbezogen und damit den teilnehmenden Arbeitnehmern wertmäßig zugerechnet werden - so das FG Düsseldorf. Im Streitfall waren damit weder die überzähligen Speisen und Getränke noch die überdimensionierten sonstigen Sachleistungen für den äußeren Rahmen (Kinderanimation, Live-Musik, Zelt etc.) den teilnehmenden Arbeitnehmern zugewendet worden. Sie hätten schließlich durch die Nicht-Teilnahme eines Großteils der angemeldeten Arbeitnehmer keine Bereicherung erfahren.