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  • 04.04.2011 | Bilanzänderung

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines BP-Mehrergebnisses

    von StB Dipl.-Fw. Christoph Lanz, Arnsberg

    Bei der Frage, ob eine Ansparabschreibung bei einem Mandanten gebildet werden soll, steht die dadurch erzielbare Minderung der Steuerlast im Vordergrund. Kommt nach einiger Zeit der Betriebsprüfer, ändern sich naturgemäß die Grundlagen der seinerzeitigen Entscheidung. Bisher war strittig, ob dann noch „nachgebessert“ werden kann. Der BFH hat nun klargestellt, das eine Ansparabschreibung auch nachträglich im Wege der Bilanzänderung zur Kompensation eines BP-Mehrergebnisses möglich ist (BFH 17.6.10, III R 43/06). Diese Entscheidung ist im Wesentlichen auch auf die Frage der nachträglichen Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages nach neuem Recht übertragbar.

     

    Sachverhalt

    Die Kläger betrieben ein Taxiunternehmen und hatten im Jahresabschluss des Streitjahres 1999 für die Anschaffung eines Fahrzeugs eine Ansparabschreibung gebildet. Im Zuge einer Außenprüfung hatte der Betriebsprüfer - insbesondere wegen einer Erhöhung des Anteils der privaten Pkw-Nutzung sowie durch Hinzuschätzungen wegen Mängeln in der Finanzbuchführung - für das Streitjahr dann ein erhebliches Mehrergebnis erzielt. Nach Abschluss der Betriebsprüfung beantragten die Kläger daraufhin im Mai 2002 im Einspruchsverfahren einerseits die geringfügige Erhöhung der bereits gebildeten Ansparabschreibung und andererseits die Bildung einer zusätzlichen Ansparabschreibung für ein weiteres Fahrzeug. Sie fügten einen Investitionsplan bei, nach dem die Fahrzeuge am 9.10.00 sowie am 25.10.01 angeschafft werden sollten. Tatsächlich waren die Fahrzeuge am 9.10.00 und am 14.9.01 angeschafft worden. Geänderte Bilanzen der Geschäftsjahre 1999 bis 2001 legten die Kläger allerdings erst im finanzgerichtlichen Verfahren im Dezember 2003 vor. Und genau das wurde ihnen zum Verhängnis.  

     

    Anmerkungen

    Der BFH bestätigt seine bisherige Auffassung, dass der Zeitraum zwischen Investition und Rücklagenbildung maximal taggenau zwei Jahre umfassen darf, da sonst der Finanzierungszusammenhang nicht mehr gewahrt sei. Dieser stelle jedoch keine zahlungsflussorientierte Größe i.S. eines tatsächlichen Ansparens oder einer Finanzierung zur Anschaffung in Form einer Steuerminderung dar. Daher sei es möglich, die Rücklage auch dann noch zu bilden, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage zeitlich nach der Investition aufgestellt wird. Es fehle jedoch am Finanzierungszusammenhang, wenn die Rücklage erst nach Ablauf des Investitionszeitraums (im Urteilsfall zwei Jahre, jetzt drei Jahre) gebildet wird, ohne dass tatsächlich Investitionen durchgeführt worden wären. Er sei auch dann nicht mehr gegeben, wenn die Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach der Anschaffung der Wirtschaftsgüter gebildet wird. Erst der Ausweis der Rücklage in der Bilanz lasse die Ausübung des Bilanzierungswahlrechts erkennen.  

     

    Die Kläger haben die geänderten Bilanzen aber erst nach Ablauf von zwei Jahren nach erfolgter Investition vorgelegt und nur deshalb den Rechtsstreit verloren. Für die Praxis bedeutet dies: