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  • 03.09.2009 | Bilanzierung

    Latente Steuern unter besonderer Betrachtung des § 7g EStG sowie des BilMoG

    von Dipl.-Finw. Wolfgang Eggert, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Forchheim

    Latente Steuern, wie sie derzeit im HGB geregelt sind, werden bei der Jahresabschlusserstellung häufig ignoriert. In diesem Aufsatz wird aufgezeigt, wie sich die derzeitige Rechtslage darstellt, was insbesondere unter Berücksichtigung der Neuregelung von § 7g EStG mit Wirkung für 2007 gilt, welche Änderungen sich durch das BilMoG ergeben und wie die häufiger werdenden Abweichungen zwischen Handelsbilanz (HB) und Steuerbilanz (StB) rechnerisch einfach ermittelt werden können.  

    1. HGB-Regelung derzeit

    1.1 Gesetzestext passive latente Steuern

    Die Regelung zu den passiven latenten Steuern in § 274 Abs. 1 S. 1 HGB lautet derzeit wie folgt: „Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand des Geschäftsjahres und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB zu bilden und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben“.  

     

    Um die Vorschrift zu den latenten Steuern richtig verstehen zu können, muss akzeptiert werden, dass der richtige Steueraufwand in der HB derjenige ist, der zu bezahlen wäre, wenn das HB-Ergebnis versteuert würde. Ob diese Annahme richtig ist, kann zwar theoretisch bestritten werden, allerdings hilft diese Diskussion dem Ersteller einer HB in der Praxis nicht. Er muss diese Vorgabe als Dogma des HGB akzeptieren. Im Übrigen ist die Definition im Grundsatz auch international anerkannt.  

     

    Diese für das HB-Ergebnis richtige Steuer ist zu vergleichen mit dem tatsächlich an das Finanzamt (KSt, SolZ) und die Gemeinde (GewSt) zu bezahlenden Steueraufwand. Dieser ergibt sich üblicherweise aus der StB und den zugehörigen Steuererklärungen - alternativ aus der HB und der Nebenrechnung gemäß § 60 Abs. 2 EStDV. Die Differenz zwischen den beiden Steuerbeträgen, also dem der HB und dem der StB, stellt die latente Steuer dar. Eine solche latente Steuer ergibt sich allerdings nur dann, wenn sich der beschriebene Steuerunterschied in den Folgejahren wieder ausgleicht (siehe hierzu auch Tz. 1.2.2).