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  • 30.04.2009 | Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

    Konkrete Auswirkungen des BilMoG auf betriebliche Pensionsverpflichtungen

    von Jürgen Pradl, Zorneding, und Sebastian Uckermann, Köln, Vorstände des Bundesverbandes der Rechtsberater für bAV und Zeitwertkonten e.V.

    Mit dem Regierungsentwurf des BilMoG vom 21.5.08 hat die Bundesregierung ein Gesetzeswerk initiiert, welches das deutsche Bilanzrecht sowohl hinsichtlich des Einzelabschlusses als auch hinsichtlich des Konzernabschlusses nachhaltig reformieren wird. Nachdem zunächst der größte Teil der Gesetzesnormierungen zum 1.1.09 in Kraft treten sollte, hat die im Herbst 2008 weltweit einsetzende Finanzmarktkrise jedoch zu einer Neujustierung des Zeitplans geführt. Am 26.3.09 hat der Deutsche Bundestag dann schlussendlich den von der Bundesregierung eingebrachten BilMoG-Entwurf in der vom Rechtsausschuss korrigierten Fassung angenommen. Die endgültige Verabschiedung im Deutschen Bundestag erfolgte am 3.4.09 (vgl. BR-Drs. 270/09 (B)). Als Nebeneffekt der verspäteten Gesetzesverabschiedung wurde auch eine zentrale Forderung der Fachöffentlichkeit verwirklicht. Aufgrund der einschneidenden Auswirkungen des BilMoG wurde eine längere Übergangszeit bis zur verbindlichen Wirkung der Normierungen eingeräumt.  

    1. Zeitlicher Anwendungsbereich

    Das BilMoG muss spätestens im ersten nach dem 31.12.09 beginnenden Geschäftsjahr angewandt werden, wenn nicht ausnahmsweise spezielle europarechtliche Vorgaben zu beachten sind, die an dieser Stelle nicht weiter betrachtet werden sollen. Es ist zudem ein Wahlrecht in das Gesetzeswerk integriert worden, wonach das BilMoG in seiner Gesamtheit auch schon im Geschäftsjahr 2009 auf freiwilliger Basis angewendet werden kann. Die Betonung des Worts „Gesamtheit“ ist hierbei als explizite Vorgabe zu verstehen, nach der keine „Teilanwendung“, sondern nur eine „Vollanwendung“ des BilMoG auf das Geschäftsjahr 2009 zulässig ist.  

    2. Konkrete Auswirkungen des BilMoG

    Die wesentlichen Reforminhalte des BilMoG lassen sich allgemein in die Oberbegriffe „Deregulierung“ und „Verbesserung der Aussagekraft von HGB-Jahresabschlüssen“ einteilen. So sollen Unternehmen einerseits von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet und andererseits die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse transparenter und aussagekräftiger werden, um vor allem auch eine Antwort auf die internationalen Rechnungslegungsstandards zu finden. Nach Intention des Gesetzgebers soll das bewährte HGB-Bilanzrecht daher zu einem Regelwerk ausgebaut werden, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Insbesondere soll die HGB-Bilanz Grundlage der steuerlichen Gewinn­ermittlung und der Ausschüttungsbemessung bleiben.  

     

    Zwangsläufig ergeben sich somit für die handelsrechtliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen in Deutschland erhebliche Auswirkungen, die nachfolgend dargestellt werden. Hierbei werden die durch das BilMoG neu gefassten und für diese Betrachtung relevanten HGB- und EGHGB-Normen nachfolgend HGB-N (neu) und EGHGB-N (neu) genannt. Die Bezeichnung EGHGB-N steht in diesem Zusammenhang als Abkürzung für das „Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch“.  

     

    2.1 Berücksichtigung zukünftiger Preis- und Kostensteigerungen