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  • 04.02.2008 | Bilanzsteuerrecht

    Ertragsteuerliche Konsequenzen der Verwertung von Bodenschätzen

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Niedersächsischen FG, Bielefeld

    Die ertragsteuerliche Behandlung der Verwertung von Bodenschätzen (z.B. Kies, Torf, Sand) beschäftigt schon seit vielen Jahren die Gerichte. In der Hauptsache geht es um die Frage, welcher Einkunftsart die erzielten Einkünfte zuzuordnen sind. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die derzeitige Rechtslage mit Hinweisen für die Gestaltungsberatung. 

    1. Ausbeute oder Verwertung des Bodenschatzes

    Die Steuerfolgen des Abbaus eines im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Grund- und Bodens entdeckten Bodenschatzes hängen davon ab, wie der Eigentümer über den Bodenschatz verfügt. 

     

    1.1 Ausbeute im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes

    Die Ausbeute von Substanzvorkommen ist immer dann als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb zu qualifizieren, wenn die gewonnene Substanz ausschließlich im eigenen L+F-Hauptbetrieb Verwendung findet (so Leimgärtner, Besteuerung der Landwirte, Stand Sept. 2006, Rz. 42). Die Gewinne sind dann entsprechend als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG zu versteuern.  

     

    1.2 Ausbeute im Rahmen eines eigenen gewerblichen Abbauunternehmens

    Die Ausbeutung der Substanzvorkommen ist dann nicht mehr als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen, sondern als eigenständiger Gewerbebetrieb, wenn die Merkmale gemäß § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind. Danach wird durch Ausbeutung von Bodenschätzen regelmäßig dann ein Gewerbetrieb begründet, wenn über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinaus laufend eine Veräußerung der abgebauten Bodenschätze an Dritte stattfindet. In diesem Fall sind die Bodenschätze als notwendiges Betriebsvermögen des Abbauunternehmens zu behandeln und der Gewinn nach § 15 EStG zu versteuern. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehört auch der Grund und Boden, wenn er sich im Eigentum des gewerbetreibenden Landwirts befindet (vgl. Leimgärtner, a.a.O., Rz. 43). Die Überführung des Grund- und Bodens von dem LuF-Betrieb in den Betrieb des Abbauunternehmens erfolgt dann gemäß § 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert. Der Bodenschatz ist dagegen nach der Entscheidung des Großen Senates des BFH vom 4.12.06 (BStBl II 07, 508) als materielles Wirtschaftsgut zum Teilwert in das Betriebsvermögen einzulegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Eine Abschreibung für Substanzverringerung ist nicht möglich.