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  • 01.11.2007 | Bilanzsteuerrecht

    Teilwertabschreibung wegen Fehlmaßnahmen – Hoffnungen und Wirklichkeit

    von Dipl.-Finw. Hans-Ulrich Kühn, Borgholzhausen

    Teilwertabschreibungen wegen Fehlmaßnahmen sorgen häufig für Diskussionen bei Betriebsprüfungen, denn die Vorstellungen der Steuerpflichtigen weichen häufig deutlich von denen der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung ab. Es gibt zwar eine Fülle von BFH-Urteilen, die sich mit dieser Thematik auseinandersetzen, doch nur in wenigen Fällen akzeptiert der BFH eine Teilwertabschreibung aus diesem Grund. Nachfolgend werden zunächst einige grundlegende Urteile dazu kurz dargestellt. Anschließend wird an praktischen Beispielsfällen erläutert, wann eine Teilwertabschreibung gerechtfertigt sein kann. 

    1. Überblick über die Rechtsprechung

    In dem grundlegenden Urteil vom 17.9.87 (BStBl II 88, 488) stellt der BFH eine Reihe von Grundsätzen für die Anerkennung einer Fehlmaßnahme auf: 

     

    • Zunächst stellt der BFH klar, dass die Vermutung, der Teilwert eines neu hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsguts entspreche den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und decke sich zu einem späteren Zeitpunkt mit den Wiederbeschaffungskosten, im Einzelfall widerlegt werden kann. Dazu muss allerdings nachgewiesen werden, dass die Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts von Anfang an eine Fehlmaßnahme war oder dass zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem maßgeblichen Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die die Anschaffung oder Herstellung im nachhinein zur Fehlmaßnahme werden lassen.

     

    • Eine Teilwertabschreibung ist danach gerechtfertigt, wenn der wirtschaftliche Nutzen bei objektiver Betrachtung deutlich hinter dem für den Erwerb oder die Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes angefallenen Aufwand zurückbleibt. Dieser Aufwand muss demgemäß so unwirtschaftlich sein, dass er von einem gedachten Erwerber des gesamten Betriebes im Kaufpreis nicht honoriert würde. Auf die Ertragslage des Unternehmens kommt es dabei nicht an. Denn es ist nachvollziehbar, dass ein gedachter Erwerber bei ähnlich rentablen Betrieben denjenigen vorziehen würde, der nicht mit den „mangelhaften“ Gütern behaftet ist.

     

    Der Erwerb einer Maschine, die von Anfang an mit erheblichen technischen Mängeln behaftet ist und deshalb nicht oder nur zeitweise funktionsfähig ist, wäre als Fehlmaßnahme einzustufen, wenn die Mängel vom Veräußerer nicht alsbald behoben werden können. Ebenso zu beurteilen wäre z.B. der Erwerb einer Produktionsanlage, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung der Anlage und dem maßgeblichen Bilanzstichtag der Vertrieb der Ware, die damit hergestellt werden sollte, gesetzlich verboten wird und die Produktionsanlage auch anderweitig nicht nutzbar ist.

     

    • Der Teilwert eines überdimensionierten Wirtschaftsguts des Anlagevermögens kann den Wiederbeschaffungskosten für ein dem betrieblichen Bedarf genügendes kleineres Wirtschaftsgut entsprechen, wobei die Rentabilität des Gesamtbetriebs auch hier keine Rolle spielt.