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  • 03.09.2009 | Bürgerentlastungsgesetz

    Endlich neue Sanierungsklausel beim Mantelkauf

    von RD Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Die Verschärfung der sog. Mantelkaufregelung ab dem VZ 2008 im Rahmen der Unternehmensteuerreform ist in der Praxis heftig kritisiert worden. Insbesondere die Tatsache, dass beim Kauf einer GmbH vorhandene Verluste auch dann steuerlich verfallen sollen, wenn der Erwerber das Unternehmen sanieren und Arbeitsplätze erhalten möchte, konnte kaum nachvollzogen werden. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wird hier endlich Abhilfe geschaffen und in solchen Fällen rückwirkend ein Verlustabzug ermöglicht.  

    1. Überblick über die Neuregelung

    Die Ausgangslage war, dass ab dem VZ 2008 ein Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft beim Verkauf der Gesellschaftsanteile verloren ging. Wurden mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber, eine diesem nahestehende Person oder an einen Erwerberkreis mit gleichgerichteten In­teressen veräußert, war der zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung vorhandene Verlustvortrag in voller Höhe weg; bei einem Verkauf von 25 bis 50 % der Anteile ging der Verlust anteilig unter und nur bei einer niedri­geren Quote blieb auch unter dem neuen Gesellschafter der vorhandene Verlust erhalten. Es gab somit seit dem VZ 2008 für den neuen Gesellschafter keine Möglichkeit, z.B. durch die Sanierung der erworbenen GmbH doch noch in den Genuss der vorhandenen Verlustvorträge zu gelangen.  

     

    Ziel des neuen § 8c Abs. 1a KStG ist es nun, den Untergang von Verlusten dann zu vermeiden, wenn der Erwerber die übernommene Kapitalgesellschaft erhalten möchte. Entsprechend definiert Satz 2 der Neuregelung die beiden Voraussetzungen einer begünstigten Sanierung. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden,  

     

    • die darauf gerichtet sind, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und
    • mit denen zudem die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten werden sollen.