01.04.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
§ 15a EStG bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften
| Vor allem handelte es sich um "Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb", obwohl die Bürgschaften für die GmbH abgegeben worden waren. Der BFH hat dabei berücksichtigt, daß die GmbH nur als Treuhänderin installiert worden war, die die Verbindlichkeiten letztlich nur für Rechnung der GbR aufgenommen hatte. Die GmbH sollte im Rechtsverkehr nur zur Haftungsbegrenzung dienen, dies hat aber im Hinblick auf die Hauptgläubigerin - die Bank - gerade nicht funktioniert. § 15a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 1 EStG war demnach nicht einschlägig. |
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