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  • 03.12.2009 | Bundesfinanzhof

    Abfindung für die Reduzierung der Arbeitszeit

    Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu sehen sein, wie der BFH gerade brandaktuell klargestellt hat (BFH 25.8.09, IX R 3/09, Abruf-Nr. 093768).

     

    Anmerkungen

    Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin ihre wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und dafür von ihrer Arbeitgeberin 17.000 EUR erhalten. Finanzamt und Finanzgericht (FG) hatten eine steuerbegünstigte Entschädigung vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei. Diese Argumentation ließ der BFH jedoch nicht gelten.  

     

    Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Das Gesetz verlangt nicht, dass das Arbeitsverhältnis gänzlich beendet werden muss. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird.  

     

    Hinweis: Der BFH konnte noch nicht endgültig über die Klage entscheiden. Das FG muss in einer neuen Verhandlung und Entscheidung prüfen, ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat.