01.07.2001 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Abkehr von der Sanktions- und Abschreckfunktion des § 14 Abs. 3 UStG
| Wer in einer Rechnung die Umsatzsteuer zu hoch oder zu Unrecht ausweist, schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 UStG. Während sich diese Rechtsfolge bei § 14 Abs. 2 UStG per Rechnungsberichtigung bereinigen lässt, sieht § 14 Abs. 3 UStG eine solche Möglichkeit nicht vor. Die Finanzverwaltung erlaubt zwar gegebenenfalls aus Billigkeitsgründen auch für Festsetzungen nach § 14 Abs. 3 UStG eine Rechnungsberichtigung oder gewährt einen Steuererlass. Sie beschränkt dies jedoch auf jene Fälle, in denen der unberechtigte Steuerausweis irrtümlich erfolgte. Der BFH kommt nun in seinen Entscheidungen vom 22.2.01 und vom 8.3.01 zu dem Ergebnis, dass Steuerfestsetzungen nach § 14 Abs. 3 UStG auch dann bereinigt werden können, wenn der Steuerausweis bewusst und nicht bloß irrtümlich erfolgt ist - vorausgesetzt, ein Steuerschaden ist für den Fiskus nicht entstanden oder durch Vorsteuerrückzahlung wieder bereinigt worden (V R 5/99 und V R 61/97). (Abruf-Nr. 010596, 010691) |
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