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  • 01.08.2006 | Bundesfinanzhof

    Anforderungen an die Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters einer GbR

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Niedersächsischen FG, Bielefeld
    Bei einer Personengesellschaft sind idealtypisch alle Gesellschafter gleichsam am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen und den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt. In der Praxis wird daher immer wieder darüber gestritten, ob ein Gesellschafter auch ohne oder bei nur geringer Beteiligung an den Gesellschaftsergebnissen dennoch Mitunternehmer sein kann. Der BFH hält dies bei einer an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligten GmbH zumindest für möglich, auch wenn die GmbH nicht am Gewinn und Verlust der GbR beteiligt ist (BFH 25.4.06, VIII R 74/03, Abruf-Nr. 061887). Die erhebliche Bedeutung dieser Entscheidung für die Besteuerungspraxis wird nachfolgend erläutert.

     

    Sachverhalt

    Klägerin war die X-GmbH, die 1994 zusammen mit der Y-GmbH eine GbR zwecks Erwerb, Bebauung und Veräußerung eines Grundstücks gründete. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren beide Gesellschafter zur Geschäftsführung einzeln berechtigt und verpflichtet. Zur Vertretung der GbR war die Y-GmbH allein, die X-GmbH hingegen nur gemeinschaftlich mit dieser berechtigt. Jeder Gesellschafter konnte den Gesellschaftsvertrag kündigen, wenn der jeweils andere von seiner Verkaufsabsicht abrücken oder eine zur Wirksamkeit der Grundstücksveräußerung erforderliche Genehmigung nicht erteilen sollte. In diesem Fall war die X-GmbH verpflichtet, die Hälfte der bereits entstandenen Kosten zu tragen. Nach der Veräußerung des Grundstücks sollte die Klägerin dann aus der Gesellschaft ausscheiden.  

     

    Die X-GmbH war für die Baureifmachung des Grundstücks und die Architektenplanung verantwortlich. Ihr stand laut einer Zusatzvereinbarung eine feste Zahlung von ca. 2,6 Mio. DM als Gewinnanteil zu, ansonsten war eine Beteiligung am Gewinn aus dem Grundstücksverkauf ausgeschlossen. Am Verlust war sie nicht beteiligt. Die Y-GmbH war sogar im Innenverhältnis verpflichtet, die X-GmbH von jeglicher Haftung aus Verbindlichkeiten der GbR Dritten gegenüber freizustellen.  

     

    Das Finanzamt hatte die Einkünfte der GbR zunächst einheitlich und gesondert festgestellt. Später hob es die Bescheide aber mit der Begründung wieder auf, dass keine Mitunternehmerschaft bestanden habe. Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Der BFH verwies die Sache jedoch an das FG zurück, da dessen tatsächliche Feststellungen nicht ausreichten, um abschließend über die Mitunternehmerstellung der X-GmbH zu entscheiden. Seinen Rechtsausführungen ist allerdings zu entnehmen, dass bei derartigen Konstellationen eine Mitunternehmerstellung auch ohne Beteiligung am Gewinn- und Verlust sowie am Vermögen in Betracht kommen kann.