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  • 01.12.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Anrechnung des Körperschaftsteuerguthabens in bestimmten Fällen vom BFH in Frage gestellt

    | Dagegen muß die bereits abgeführte Kapitalertragsteuer wieder erstattet werden. Werden die Einnahmen bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erfaßt, besteht auch keine Verpflichtung, Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. |