01.03.2003 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Ansparrücklage: Geplante Investition ist hinreichend zu konkretisieren
| Am 12.12.01 hatte der XI. Senat des BFH verkündet, dass die Bildung einer Rücklage i.S. von § 7g Abs. 3 EStG nicht die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht voraussetze (BFH/NV 02, 708, vgl. GStB 02, 235). Aus dieser Entscheidung hatte man für die Besteuerungspraxis schließen können, dass die Anerkennung einer Ansparrücklage letztlich nur noch von der Erfüllung der gesetzlichen Formalien abhängt, aber keine Prüfung mehr dazu stattfinden dürfe, ob die behauptete Investition überhaupt in Bezug auf die betriebsspezifischen Gegebenheiten schlüssig erscheine. Der X. Senat hat nun in seinem Urteil vom 19.9.02 (X R 51/00) die faktische Kehrtwende vollzogen, indem er die „hinreichende Konkretisierung“ der geplanten Investition fordert. Ferner ist die vom XI. Senat für nicht erforderlich gehaltene Schlüssigkeitsprüfung doch vorzunehmen. (Abruf-Nr. 030042) |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig