01.02.2005 | Bundesfinanzhof
Ansparrücklage in 1998 gilt nicht als „Bezug“ des Kindes
Der BFH hat in einem Kindergeldfall entschieden, dass die im Rahmen einer Gewinnermittlung gebildete Ansparrücklage eines Kindes nach der im Jahr 1998 geltenden Rechtslage nicht zu den Bezügen des Kindes gehört. Das Gericht argumentiert wie folgt: Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, sind als Einkünfte gemäß § 32 Abs. 4 EStG der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Dieses Ergebnis ist auch nicht auf Grund der gesetzlichen Regelungen über das Kindergeld zu korrigieren – insbesondere nicht deshalb, weil man den Betrag der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 6 EStG mit einer Sonderabschreibung vergleichen könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass man Beträge, die einerseits im Rahmen der Einkunftsermittlung des Kindes als Aufwand zu berücksichtigen sind, andererseits als Bezüge wieder hinzurechnen muss. Offen gelassen hat der BFH, wie er entschieden hätte, wenn der § 32 Abs. 4 EStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16.8.01 (BGBl I, 2074, BStBl I, 533) bereits im Streitjahr anwendbar gewesen wäre. Danach gehören zu den Bezügen eines Kindes u.a. erhöhte Absetzungen, die die höchstmögliche AfA nach § 7 EStG übersteigen (BFH 27.10.04, VIII R 35/04, Abruf-Nr. 043307).(GB)