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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Ansparrücklage in Gründungsphase nur bei Bestellung wesentlicher Betriebsgrundlagen

    | Im Dezember vergangenen Jahres hatte der XI. Senat des BFH die Messlatte für die Bildung einer Ansparrücklage i.S. von § 7g EStG tiefer gehängt, indem er eine Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht nicht für notwendig erachtete (vgl. GStB 02, 235). Die Hoffnung auf Kontinuität dieser unternehmerfreundlichen Linie des BFH wurde nun jedoch schon wieder getrübt. Der IV. Senat hatte jüngst über die Frage zu urteilen, welche Anforderungen an eine Ansparrücklage in der Gründungsphase zu stellen sind. Er kommt insofern zu dem Ergebnis, dass eine Ansparrücklage für den geplanten Erwerb wesentlicher Betriebsgrundlagen deren verbindliche Bestellung voraussetzt (BFH 25.4.02, IV R 30/00). (Abruf-Nr. 020815) |