01.07.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Ansparrücklage: Investitionsabsicht muss nicht glaubhaft gemacht werden
| Ansparrücklagen i.S. von § 7g Abs. 3 EStG sind ein beliebtes Gestaltungsinstrument, denn sie verhelfen zur Verlagerung der Steuerlast oder sogar zu ihrer endgültigen Verringerung. Die Finanzverwaltung sieht angesichts des einfachen Zugangs zu dieser Vorschrift die Gefahr des Missbrauchs und überprüft daher oft kritisch, ob die behauptete Investitionsabsicht tatsächlich ernsthaft ist bzw. ob Art und Größe der Investition zu den betrieblichen Eckdaten passen. Der BFH hat in diesem Zusammenhang nun entschieden, dass die Bildung einer Ansparrücklage nicht voraussetzt, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, seine Investition sei wirklich beabsichtigt (BFH 12.12.01, XI R 13/00). (Abruf-Nr. 020400) |
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