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  • 01.03.2001 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Anteiliger Vorsteuerabzug für Beteiligte einer Bruchteilsgemeinschaft?

    | Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen an eine Bruchteilsgemeinschaft bewirkt, so resultieren hieraus nicht selten Komplikationen für den Vorsteuerabzug - dann nämlich, wenn die Bruchteilsgemeinschaft selbst keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, sondern nur die an ihr beteiligten Personen. Nun hat der BFH jedoch entschieden, dass die Beteiligten der Bruchteilsgemeinschaft die Umsatzsteuer entsprechend ihrer Beteiligungsquote geltend machen dürfen, auch wenn die Gemeinschaft nach außen hin Leistungsempfänger ist und die Rechnung auf ihren Namen lautet (BFH 7.11.00, V R 49/99). (Abruf-Nr. 010167) |