01.03.2001 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Anteiliger Vorsteuerabzug für Beteiligte einer Bruchteilsgemeinschaft?
| Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen an eine Bruchteilsgemeinschaft bewirkt, so resultieren hieraus nicht selten Komplikationen für den Vorsteuerabzug - dann nämlich, wenn die Bruchteilsgemeinschaft selbst keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, sondern nur die an ihr beteiligten Personen. Nun hat der BFH jedoch entschieden, dass die Beteiligten der Bruchteilsgemeinschaft die Umsatzsteuer entsprechend ihrer Beteiligungsquote geltend machen dürfen, auch wenn die Gemeinschaft nach au ßen hin Leistungsempfänger ist und die Rechnung auf ihren Namen lautet (BFH 7.11.00, V R 49/99). (Abruf-Nr. 010167) |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig