01.11.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Ausgliederung des Kontaktlinsenhandels einer Ärzte-GbR auf personengleiche GbR
| Die Kläger sind Augenärzte, die ihre Tätigkeit im Rahmen einer GbR ausüben. 1980 gründeten sie eine weitere GbR, deren Zweck der Handel mit Kontaktlinsen nebst zugehörigen Materialien und Leistungen ist. Hierfür stellten die Kläger der Kontaktlinsengesellschaft in den von ihnen angemieteten Räumen einen eigenen Raum zur Verfügung, auf den durch ein Türschild und zusätzlich durch ein Hinweisschild am Eingang zu den Praxisräumen hingewiesen wird. Die Kontaktlinsen werden in diesem Raum - getrennt von der Augenarztpraxis - abgegeben. |
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