01.06.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Berufsausbildungskosten zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge
| Aufwendungen für die Ausbildung oder berufliche Fortbildung eines Kindes gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Als Betriebsausgaben kommen sie ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sie nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlaßt sind. Dabei sind strenge Maßstäbe anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildung zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll. Ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen. |
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