01.03.2005 | Bundesfinanzhof
Bezugsrechte als Anschaffungskosten
Bezugsrechte von GmbH-Gesellschaftern auf neue Gesellschaftsanteile sind als Anschaffungskosten bei der Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung der anlässlich einer Kapitalerhöhung erworbenen Anteile anzusetzen. Das hat der BFH mit Urteil vom 21.9.04 (IX R 36/01, Abruf-Nr. 043346) entschieden. Im Streitfall erfolgte sechs Monate nach Erwerb die Veräußerung der neuen GmbH-Anteile. Nach der im Streitjahr 1990 geltenden Fassung der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG lag damit ein Spekulationsgeschäft vor. Streitig war die Ermittlung des Spekulationsgewinns. Entgegen der Ansicht des FA geht der BFH davon aus, dass auch Bezugsrechte auf neue GmbH-Anteile als selbstständig veräußerbare Anwartschaftsrechte zu diesen Anschaffungskosten gehören. Dass das GmbH-Gesetz kein gesetzliches Bezugsrecht der Gesellschafter kennt, ändere daran nichts. Ein Anwartschaftsrecht kann jede rechtlich begründete Aussicht auf den Erwerb einer tatsächlichen oder rechtlichen Position betreffen. Diese rechtlich begründete Aussicht konkretisiert sich hier durch den Kapitalerhöhungsbeschluss in der Weise, dass der alte GmbH-Anteil an Substanz verliert und mit der Abspaltung die in den Altanteilen enthaltenen stillen Reserven anteilig auf die Bezugsrechte oder neuen Gesellschaftsrechte übergehen. Auch diese übergegangenen stillen Reserven sind demnach für die neuen Anteile „aufgewendet“ worden i.S. von § 255 Abs. 1 HGB und gehören zu deren Anschaffungskosten.