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  • 10.01.2008 | Bundesfinanzhof

    BFH äußert sich erneut zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Taxifahrten

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf
    Mit Entscheidung vom 31.5.07 (V R 18/05, Abruf-Nr. 072729, GStB 07, 351) hatte der BFH geurteilt, keine einheitliche Beförderungsleistung – also keine Zusammenrechnung der Hin- und Rückfahrtstrecke für Zwecke der „50-km-Grenze“ i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG – sei anzunehmen, wenn das Taxi bei einer Arztfahrt nach absolvierter Hinfahrt nicht auf den Fahrgast warte (“Wartefahrt), sondern ihn vereinbarungsgemäß erst später wieder beim Arzt abhole (“Doppelfahrt“). In einer zur gleichen Thematik jüngst ergangen BFH-Entscheidung stand zusätzlich die Frage im Raum, ob die von § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG vorgenommene Differenzierung – dass nämlich die „50-km-Grenze“ nur bei „gemeindegrenzüberschreitenden“ Fahrten gilt – verfassungsgemäß sei.

     

    Anmerkungen

    Der BFH hat insofern klargestellt, die Vorschrift verfolge mit der Begünstigung von Fahrten innerhalb eines Gemeindegebiets ebenso wie mit der „50-km-Grenze” den Zweck der Förderung des öffentlichen Nahverkehrs. Den durch diese beiden Typisierungen entstehenden Gleichheitsverstoß – Begünstigung von innergemeindlichen Fahrten auch jenseits der „50-km-Grenze” – sei im Interesse der Gesetzesvereinfachung hinzunehmen, da innergemeindliche Fahrten von über 50 km nur sehr selten zu erwarten seien (BFH 19.7.07, V R 68/05, Abruf-Nr. 073432).  

     

    Ausdrücklich betont der BFH in diesem Zusammenhang erneut, dass es hinsichtlich der getrennten Beurteilung bei „Doppelfahrten” nicht darauf ankomme, ob die Rückfahrt bereits gemeinsam mit der Hinfahrt – also auf einer einheitlichen zivilrechtlichen Vertragsgrundlage beruhend – oder erst später auf der Basis einer gesonderten Beauftragung erfolge. Auch inwiefern bei einer solchen steuerbegünstigten „Doppelfahrt“ unterschiedliche Tarife für „Fahrgastfahrten” und „Leerfahrten” erhoben würden, sei umsatzsteuerlich ohne Bedeutung. Damit hat der BFH klargestellt, dass die in den oben angesprochenen Fällen bei einer „Doppelfahrt“ berechnete Leerfahrtvergütung unselbstständiger Bestandteil der nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG begünstigten „Doppelfahrt“ ist – und kein separat zu beurteilendes und dem Regelsteuersatz unterliegendes Entgelt darstellt – (Richtigstellung gegenüber der gegenteiligen Aussage in GStB 07, 352!). 

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 3 | ID 116814