30.07.2008 | Bundesfinanzhof
BFH bestätigt Abfärbetheorie: Beteiligung einer GmbH an Freiberufler-GbR vermeiden
Der BFH hat in einem bemerkenswerten Urteil die Abfärbetheorie bestätigt. Danach infizieren schon gewerbliche Einkünfte nur eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft alle freiberuflichen Einkünfte der Gesellschaft, deren Einkünfte somit allesamt der Gewerbesteuer unterliegen (BFH 8.4.08, VIII R 73/05, Abruf-Nr. 081834). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Rechtsanwalts-Sozietät in Form einer GbR, an der vier Rechtsanwälte beteiligt waren. Zwei davon veräußerten ihre Anteile an eine Steuerberatungs-GmbH. Danach waren die GmbH mit 79 v.H. und die verbliebenen Anwälte mit 21 v.H. an der GbR beteiligt. Das FA unterwarf die gesamten Einkünfte der GbR der Gewerbesteuer. Einspruch, Klage und Revision gegen den Gewerbesteuermessbescheid hatten keinen Erfolg.
Anmerkungen
Der BFH stellt zunächst klar, dass eine Personengesellschaft nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine selbstständige Tätigkeit ausübt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Dazu muss die persönliche Arbeitsleistung jedes Partners im Vordergrund stehen. Eine rein kapitalmäßige Beteiligung und das bloße Beschaffen von Aufträgen reichen nicht aus. Übt einer der Partner der GbR keinen freien Beruf aus, so erzielen alle Gesellschafter gewerbliche Einkünfte. Eine Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte findet nicht statt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
Die Beteiligung einer GmbH ist der Beteiligung eines berufsfremden Gesellschafters gleichgestellt, und zwar selbst dann, wenn alle Gesellschafter der GmbH die berufsständischen Qualifikationen erfüllen. Eine GmbH erzielt immer und ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Außerdem wird eine an einer Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin angesehen, wenn sie nicht bloß still beteiligt ist.
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