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  • 01.07.2004 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    BFH konkretisiert Abgrenzungskriterien zwischen typisch und atypisch stiller Gesellschaft

    | Anders als der typisch stille Gesellschafter, der zwar am Gewinn und Verlust (GuV) des Inhabers des Handelsgeschäfts teilnimmt, nicht aber an den stillen Reserven, ist der atypisch Stille Teil einer Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und erzielt keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern aus Gewerbebetrieb. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung liegt eine atypisch stille Gesellschaft vor, wenn der nicht an der Unternehmensführung beteiligte Stille am laufenden GuV teilnimmt und bei Auflösung der Gesellschaft zumindest einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens einschließlich Geschäftswert erhalten soll. Die Rechtsprechung fasst diese Voraussetzungen unter den Schlagworten Mitunternehmerrisiko, Mitunternehmerinitiative, Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert zusammen. Dabei kann ein geringeres Unternehmerrisiko durch eine ausgeprägtere Unternehmerinitiative oder umgekehrt kompensiert werden. Nunmehr hat der VIII. Senat des BFH insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Beteiligung am Geschäftswert und an den stillen Reserven die Anforderungen an eine atypisch stille Gesellschaft weiter konkretisiert (BFH 9.12.02, VIII R 20/01, BFH/NV 03, 601; BFH 16.12.03, VIII R 6/93, Abruf-Nr. 041457 u. 041458). |