01.02.2003 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
BFH schafft faktische 75- Prozent- Grenze bei verbilligter Vermietung
| Wird eine Wohnung aus privaten Motiven heraus verbilligt vermietet, sind die Werbungskosten grundsätzlich zu kürzen. § 21 Abs. 2 S. 2 (a.F.) EStG (= S. 1 n.F.) bestimmt jedoch, dass eine Kürzung bei den Werbungskosten nur dann zu erfolgen hat, wenn die erzielte Miete weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Dass die gesetzliche Regelung aber kein Freifahrtschein für die so genannten 50- Prozent- Mietverhältnisse ist, zeigt nun ein aktuelles Urteil des BFH. Dieser rollt die „Billig- Mietverhältnisse“ nun nämlich von einer anderen Seite auf - der Prüfung der Überschusserzielungsabsicht. Der BFH kommt in seiner Entscheidung vom 5.11.02 (IX R 48/01) zu dem Ergebnis, dass bei einem Mietzins zwischen 50 und 74,9 Prozent der ortsüblichen Marktmiete eine Überschussprognose erforderlich ist. Ist die Überschussprognose negativ, so ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind dann abziehbar. Damit hat der BFH die Nichtbeanstandungsgrenze - quasi im Vorgriff auf die geplante gesetzliche Regelung - faktisch auf 75 Prozent der Marktmiete angehoben. (Abruf-Nr. 030055) |
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