05.01.2011 | Bundesfinanzhof
Billigkeitsmaßnahmen ausnahmsweise auch bei unternehmerbezogener Sanierung möglich
von StB Dipl.-Finw. Christoph Lanz, Arnsberg
Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 27.3.03 (IV A 6 -S 2140- 8/03, BStBl I 03, 240) sind bei unternehmerbezogenen Sanierungen grundsätzlich nicht möglich. In Fällen der Restschuldbefreiung und der Verbraucherinsolvenz sei das BMF-Schreiben allerdings entsprechend anzuwenden. Damit sei auch in diesen Fällen ein Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne möglich (BFH 14.7.10, X R 34/08, Abruf-Nr. 102837). |
Finanzverwaltung versus Rechtsprechung
Mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform wurde § 3 Nr. 66 EStG zum 1.1.98 aufgehoben und die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen abgeschafft. Begründet wurde dies damit, dass sich aus den erweiterten Möglichkeiten des Verlustabzugs gemäß § 10d EStG sonst Doppelbegünstigungen ergeben würden. Das BMF (27.3.03, IV A 6-S 2140-8/03, BStBl I 03, 240) hat dann allerdings einen Weg gefunden, auf Sanierungsgewinne entfallende Steuern zu stunden oder zu erlassen. Dennoch tut sich die Finanzverwaltung schwer damit, entsprechende Billigkeitsmaßnahmen tatsächlich auszusprechen - was mittlerweile mehrere Finanzgerichte auf den Plan gerufen hat (FG Köln 24.4.08, 6 K 2488/06, EFG 08, 1555; FG München 12.12.07, I K 4487/06, EFG 08, 615).
Besondere Aufmerksamkeit hat das Urteil des FG München erlangt: Das FG vertritt nämlich die Auffassung, das o.g. BMF-Schreiben verstoße gegen den „Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“. Deshalb sei eine solche Billigkeitsmaßnahme auf dieser Basis nicht zulässig. Das FG Köln hat einen Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne hingegen weiterhin grundsätzlich als zulässig erachtet. Die Finanzämter fühlten sich durch das bayerische Urteil jedoch leider in ihrer zögerlichen „Erlasspraxis“ bestätigt. Nun hat der BFH (14.7.10, X R 34/08, BFH/NV 10, 1881) sich aber erstmalig zu entsprechenden Billigkeitsmaßnahmen geäußert.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH unterscheidet in seiner Urteilsbegründung zwischen der unternehmerbezogenen und der unternehmensbezogenen Sanierung:
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