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  • 02.04.2008 | Bundesfinanzhof

    Börsennotierte Aktien: BFH stellt geringere Anforderungen an Teilwertabschreibungen

    von RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Hannover
    Börsennotierte Aktien dürfen nach § 6 Abs. 1 EStG nur auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn ihr Wert dauerhaft unter den maßgeblichen Buchwert abgesunken ist. Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass Kursänderungen börsennotierter Wertpapiere des Anlagevermögens regelmäßig nur zu einer vorübergehenden Wertminderung führen, so dass in diesen Fällen eine Teilwertabschreibung grundsätzlich nicht in Betracht kam (BMF 25.2.00, BStBl I, 372 Tz. 11). Der BFH hat aber jüngst entschieden, von einer dauernden Wertminderung sei bereits dann auszugehen, wenn der Kurswert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Lediglich wenn bei Bilanzerstellung konkrete Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Kursanstieg vorliegen, sei eine Teilwertabschreibung unzulässig (BFH 26.9.07, I R 58/06, Abruf-Nr. 080276).

     

    Sachverhalt

    Die im Streitfall klagende GmbH erwarb in 2001 Infineon-Aktien zu 44,50 EUR das Stück. Die Aktien ordnete die GmbH dem Anlagevermögen zu. Zum 31.12.01 war deren Kurs auf 22,70 EUR abgesunken. Bis zur Aufstellung der Bilanz stieg er wieder auf 26 EUR an. Die GmbH nahm in der Bilanz zum 31.12.01 eine Teilwertabschreibung von insgesamt 468.999,80 EUR vor, wobei ein Teilwert von 26 EUR je Aktie zu Grunde gelegt wurde. Das Finanzamt folgte dem nicht, weil das Vorliegen einer dauernden Wertminderung nicht nachgewiesen worden sei. Der BFH sah hingegen die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung als gegeben an und gab der Klage statt. 

     

    Anmerkungen

    Eine Teilwertabschreibung ist nach der Änderung des § 6 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 nur noch bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig. Dazu muss der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken sein. Streitig war bisher, wann bei börsennotierten Aktien von einem solchen „nachhaltigen“ Absinken des Teilwerts auszugehen ist. Während die Finanzverwaltung bei Absinken des Börsenkurses regelmäßig eine nur vorübergehende Wertminderung angenommen hat, vertritt der BFH die gegenteilige Auffassung: Der Börsenwert dokumentiert den Wert, den der Markt einer Aktie auf Dauer beimisst. 

     

    Obwohl Aktien ständigen Kursschwankungen unterworfen sind, spiegelt sich im Börsenwert die vom Markt erwartete zukünftige Kursentwicklung wider. Damit stellt der Aktienkurs nicht nur eine Momentaufnahme dar, sondern gibt Aufschluss über die Einschätzung einer Vielzahl von Marktteilnehmern über die künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des Unternehmens. Diese Eigenschaft des Börsenwerts führt dazu, dass von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist, wenn der Kurs unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Es können vom Steuerpflichtigen keine besseren prognostischen Fähigkeiten über die zukünftige Wertentwicklung als von den Marktteilnehmern erwartet werden. Eine Teilwertabschreibung ist nur dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorliegen.