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  • 03.07.2008 | Bundesfinanzhof

    Der BFH im Elfenbeinturm – Pensionsabfindung zeitgleich mit Gehaltszahlungen ist vGA!

    von RA StB FASteuerrecht Dipl.-Finw. Dr. Bernhard Janssen, Berlin
    Eine Pensionszusage soll in erster Linie zur Deckung des Versorgungsbedarfs beitragen. Daraus folgert der BFH, dass eine Pension erst beim Wegfall der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis einsetzen soll und dass das „Nebeneinander“ von Gehalt und Pension zu einer vGA führen muss (BFH 5.3.08, I R 12/07, Abruf-Nr. 081556). Diese Auffassung ist realitätsfremd und überzeugt m.E. nicht. Die Vertragspraxis wird sich dennoch auf diese neueste Kapriole des BFH einstellen müssen.

    1. Sachverhalt

    Dem Kläger war als beherrschendem Gesellschafter einer GmbH eine Pension zugesagt worden. Es war ihm gleichzeitig das Recht eingeräumt worden, jederzeit statt einer Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu wählen, wobei die Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung unter Berücksichtigung eines Abzinsungssatzes von 6 v.H. entscheidend sein sollte. Wurde die Abfindung vor dem 65. Lebensjahr gewählt, so war sie mit Vollendung des 65. Lebensjahrs auszuzahlen. Ende 1999 wählte der Kläger die Kapitalabfindung, mit seinem 65. Geburtstag im Februar 2000 wurde sie ausgezahlt. Der Kläger blieb jedoch weiterhin Geschäftsführer der GmbH und erhielt als solcher weiterhin sein Gehalt.  

    2. Anmerkungen

    Zwei Themenkreise sind im o.g. Urteil von Interesse, die Abfindungszahlung als solche und das Nebeneinander von Gehalt und Pension: 

     

    2.1 Abfindungszahlung

    Seit dem Urteil des BFH vom 10.11.98 (BFH/NV 99, 707) und speziell seit dem BMF-Schreiben vom 6.4.05 (FR 05, 508) herrscht Verunsicherung hinsichtlich der Abfindung von Pensionszusagen. Denn danach sollen Abfindungsklauseln, die keine bestimmte Mindesthöhe vorsehen, zur Folge haben, dass die gesamte Pensionsrückstellung gem. § 6a EStG ertragswirksam aufzulösen ist. Diese völlig unsinnige Anordnung (vgl. Paus, GmbHR 05, 975) führt in der Praxis dazu, dass keine Abfindungsklauseln mehr vereinbart werden, da es an eindeutigen Vorgaben für eine „rechtssichere“ Formulierung fehlt. Zwar sind verschiedene Muster, insbesondere von Versicherungen, im Umlauf. M.E. sind deren Verfasser aber allesamt nicht bereit, die Haftung für deren Wirksamkeit zu übernehmen.  

     

    Im Streitfall war eine Abfindung „in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung unter Berücksichtigung eines Abzinsungssatzes von 6 v.H.“ vereinbart. Diese Formulierung hatte laut Sachverhalt einen Gutachter befähigt, die Abfindung zu berechnen und wurde auch vom BFH nicht beanstandet. Sie könnte sich also als künftige Formulierung für Abfindungsklauseln durchsetzen.