30.09.2009 | Bundesfinanzhof
Einzelnes Geschäftslokal eines Filialbetriebs als wesentliche Betriebsgrundlage
von RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Hannover
Jedes einzelne Geschäftslokal eines Filialeinzelhandelsbetriebes stellt regelmäßig eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, auch wenn auf das Geschäftslokal weniger als 10 % der gesamten Nutzfläche des Unternehmens entfallen (BFH 19.3.09, IV R 78/06, Abruf-Nr. 091853). Werden die Räume, in denen das Geschäftslokal betrieben wird, vom beherrschenden Gesellschafter des Betriebsunternehmens gemietet oder gepachtet, liegen somit die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vor. |
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die als GbR in der X-Straße ein Grundstück mit einem Ladenlokal erwarben, das sie für monatlich 15.650 DM an die P-GmbH verpachteten. An der P-GmbH waren neben Herrn M (1 %)die Ehefrau zu 75 % und der Ehemann zu 24 % beteiligt. Die P-GmbH betrieb an verschiedenen Standorten 10 Verkaufsfilialen in angemieteten Räumen. Vom Gesamtumsatz der P-GmbH entfiel im Streitjahr ein Anteil von rund 10 % auf die Filiale in der X-Straße. In den Folgejahren ging der Umsatzanteil noch weiter zurück, wobei die Filiale weiterhin nur Verluste erwirtschaftete. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass zwischen der GbR und der P-GmbH eine Betriebsaufspaltung vorliege, weil die Filiale in der X-Straße eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle. Es erließ daher gegenüber der GbR einen GewSt-Messbescheid über 0 DM. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Anmerkungen
Der BFH nahm im Streitfall eine Betriebsaufspaltung an, weil die Filiale in der X-Straße eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle. Die personelle Verflechtung war im Streitfall unproblematisch, weil die Eheleute als Personengruppe aufgrund ihrer Beteiligungsverhältnisse in beiden Gesellschaften einen beherrschenden Einfluss ausüben konnten. Aber auch die sachliche Verflechtung bestand, obwohl das überlassene Grundstück nur zu einem kleinen Teil zum wirtschaftlichen Erfolg der P-GmbH beitrug:
Grundstücke, die an Einzelhandelsunternehmen überlassen werden, stellen in aller Regel eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage dar, weil mit der Lage des Grundstücks die Bindung des Kundenkreises verbunden sein wird. Allerdings hatte der BFH in der Vergangenheit entschieden, die Überlassung eines einzelnen wirtschaftlich nicht bedeutenden Grundstücks durch den beherrschenden Gesellschafter rechtfertige keine sachliche Verflechtung, wenn das Betriebsunternehmen sein Gewerbe im übrigen auf anderen von Dritten angemieteten Grundstücken betreibe (BFH 4.11.92, XI R 1/92, BStBl II 93, 245). Hier sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Relation der genutzten Flächen zu entscheiden, ob das vom beherrschenden Gesellschafter überlassene Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle.
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