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  • 01.06.2005 | Bundesfinanzhof

    FA darf nach Wechsel der Veranlagungsform gewährte Aufwendungen nicht streichen

    Eheleute können eine einmal ausgeübte Wahl der Veranlagungsform grundsätzlich ändern, solange der ESt-Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Geschieht dies rechtzeitig, so ist das FA bei der erneuten Veranlagung an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen im bisherigen Bescheid gebunden. Darin steuermindernd berücksichtigte Aufwendungen kann es daher nicht wieder streichen. Im Streitfall wurden die Eheleute zunächst zusammen veranlagt. Im ESt-Bescheid berücksichtigte das FA Kosten, die der Ehefrau für einen Rechtsstreit gegen ihren früheren Ehemann über den Zugewinnausgleich („Scheidungsfolgekosten“) entstanden waren, als außergewöhnliche Belastung. Innerhalb der Einspruchsfrist beantragten die Eheleute die besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung. Das FA erließ daraufhin für jeden Ehegatten einen neuen ESt-Bescheid. Dabei ließ es die Scheidungsfolgekosten der Ehefrau nicht mehr zum Abzug zu. Dies sah der BFH aber anders. Allein die Ausübung des Veranlagungswahlrechts eröffne dem FA – anders als ein Einspruch – nicht die Möglichkeit, die bisher zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen. Betroffene Ehegatten sollten sich daher gegen die neuen Bescheide unbedingt zur Wehr setzen (BFH 3.3.05, III R 60/03, Abruf-Nr. 051482). 

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 194 | ID 87418