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  • 01.10.1997 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof, Finanzverwaltung

    Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer Personengesellschaft

    | Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs unterliegen bei einer Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer. Gewinne aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft werden dagegen gewerbesteuerlich nicht erfaßt. Nun kann eine Kapitalgesellschaft nach § 24 UmwStG ihren ganzen Betrieb oder einen Teilbetrieb in eine Personengesellschaft einbringen und damit in einen Anteil an der Personengesellschaft verwandeln. Die Einbringung kann im Wege der Ausgliederung oder Einzeleinbringung vorgenommen werden. Sie darf zu Buchwerten erfolgen. Die nicht aufgedeckten stillen Reserven gehen über auf den Personengesellschaftsanteil, der deshalb als einbringungsgeborener Anteil bezeichnet wird. |