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  • 01.02.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Grundsätzlich Überschußerzielungsabsicht bei Vermietung

    | Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich von einer Überschußerzielungsabsicht auszugehen. Nur wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, kann eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei gegeben sein (zum Beispiel bei Ferienwohnungen, Mietkaufmodellen oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie). |