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  • 01.12.2006 | Bundesfinanzhof

    Ist das „Entnahme-Verkaufs-Modell“ auch bei Personengesellschaften anwendbar?

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Wer ein Gebrauchtfahrzeug oder – als Liebhaber älterer Fahrzeuge –einen Oldtimer für sein Unternehmen erwirbt, der kauft häufig ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit nach § 25a UStG oder von einer Privatperson. Verlässt dieses Fahrzeug später wieder das Unternehmensvermögen, unterliegt nur der Verkauf der Besteuerung, während die Entnahme gemäß § 3 Abs. 1b S. 2 UStG unbesteuert bleibt. Diese Besteuerungsdifferenz macht sich das sogenannte „Entnahme-Verkaufs-Modell“ zunutze, bei dem der „unbelastet“ entnommene Pkw anschließend aus dem Privatvermögen heraus verkauft wird. Der BFH hat sich nun endlich dazu geäußert, ob dieses Modell auf Personengesellschaften übertragen werden kann (BFH 2.3.06, V R 35/04, Abruf-Nr. 062153).

     

    Sachverhalt

    Die Steuerberatungs-GbR S hatte in 1995 einen gebrauchten Mercedes für 43.880 DM vom Fahrzeughändler H erworben. Ein Vorsteuerabzug war der S dabei nicht möglich, da H den Verkauf der Differenzbesteuerung i.S. von § 25a UStG unterworfen hatte. In den Folgejahren besteuerte die S die Privatnutzung des Fahrzeugs durch die Gesellschafter gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG. In 1998 erwarb sie von einem Händler ein neues Fahrzeug und gab dabei den Mercedes für 23.500 DM in Zahlung. Der Händler rechnete diesen Umsatz der S mit Gutschrift ab, ohne dabei Umsatzsteuer auszuweisen. S vermerkte diesbezüglich in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1998, dass der Verkaufserlös unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des BFH an den EuGH vom 24.9.98 (BFH/NV 99, 571) nicht der Umsatzsteuer unterworfen worden sei. Das FA verweigerte diese Nichtbesteuerung und wertete den Verkauf als steuerpflichtig.  

     

    Im Klageverfahren gab das FG der S Recht: Entsprechend der BFH-Entscheidung vom 31.1.02 (BStBl II 03, 813) sei davon auszugehen, dass die S das Fahrzeug vor der Inzahlunggabe bereits aus ihrem Unternehmensvermögen entnommen habe. Bei dieser Entnahme unterbleibe mangels Erwerbsvorsteuerabzugs die spätere Umsatzbesteuerung. Der BFH hob diese Entscheidung in der Revision aber auf, weil eine solche Entnahme vor Verkauf aus den Sachverhaltsumständen nicht hergeleitet werden könne. Der Verkauf blieb damit umsatzsteuerpflichtig. 

     

    Anmerkungen

    Der BFH weist darauf hin, dass – als Voraussetzung für die spätere Umsatzbesteuerung einer Veräußerung oder Entnahme – in einem ersten Schritt die Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen der S zu beurteilen sei. Eine solche Zuordnung sah er vorliegend als gegeben an, da die S die Privatnutzung durch die Gesellschafter der Umsatzbesteuerung unterworfen habe.