01.12.2006 | Bundesfinanzhof
Keine Existenzgründerrücklage für nur geringfügig Beteiligte an einer KG
Die Ansparrücklage nach § 7g EStG ist eines der wenigen verbliebenen Gestaltungsmittel, mit dem ohne größeren Aufwand durch schlichte (aber planbare) Verlagerung von Einkünften erhebliche Liquiditätsvorteile und echte Steuereinsparungen erzielt werden können. Für Existenzgründer bestehen unter bestimmten Voraussetzungen sogar erweiterte Möglichkeiten zur Bildung einer Ansparrücklage (§ 7g Abs. 7 EStG: erweiterter Gründungs- und Investitionszeitraum bis auf insgesamt 11 Jahre; keine Verzinsung). Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als 10 v.H. oder die Erzielung von Gewinneinkünften in den letzten fünf Jahren vor Betriebseröffnung stehen aber der Existenzgründer-Eigenschaft entgegen. Der BFH hat nun im Urteil vom 2.8.06 (XI R 44/05, Abruf-Nr. 063077) entschieden, dass auch eine nur geringe Beteiligung an einer KG von unter 1 v.H. insoweit schädlich ist. |
Sachverhalt
Der Kläger, ein ausgebildeter Diplom-Betriebswirt, begann im Februar 2000 eine selbstständige Tätigkeit als Unternehmensberater. Darüber hinaus erzielte er bereits seit Jahren gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an mehreren Publikums-GmbH & Co. KG`s, die einheitlich und gesondert festgestellt wurden und alle Verluste auswiesen. Unter Berücksichtung des erklärten Gewinns aus der Unternehmensberatertätigkeit erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2000, gegen den der Kläger fristgerecht Einspruch einlegte. Während des Einspruchsverfahrens beantragte er im März 03 nachträglich für 2000 die Berücksichtigung einer Ansparrücklage als Existenzgründer in Höhe von 40.000 EUR für noch Ende 2002 vorgenommene Investitionen (PKW und Büroausstattung). Das FA lehnte dies ab. Klage und Revision waren erfolglos.
Anmerkungen
Der BFH war der Auffassung, dass der Unternehmensberater kein Existenzgründer in Sinne des § 7g Abs. 7 EStG war. Der Kläger ist nach Meinung der Richter kein Existenzgründer, da er als Mitunternehmer gewerbliche Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG erzielt. Der Umstand, dass seine KG-Beteiligungen jeweils weniger als 1 v.H. betragen, stehe dem nicht entgegen, da es auf Art und Höhe der Gewinneinkünfte nach dem Gesetzeswortlaut nicht ankomme. Das Gesetz stelle allein auf den Bezug gewerblicher Einkünfte ab.
Insoweit könne sich der Kläger auch nicht auf den Grundsatz der Rechtsformneutralität berufen, weil bei Kapitalgesellschaften erst eine Beteiligung von mehr als 10 v.H. die Existenzgründer-Eigenschaft ausschließt. Dieser Grundsatz, der eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, verlangt laut BFH nämlich nicht, dass Beteiligungen an Personengesellschaften und an Kapitalgesellschaften in jeder Hinsicht gleich behandelt werden.
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