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  • 30.09.2009 | Bundesfinanzhof

    Keine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG bei vor dem 1.1.05 erworbenem Umlaufvermögen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Die Korrekturvorschrift des § 15a UStG schließt seit 2005 auch „nur einmalig zur Umsatzausführung verwendete“ Wirtschaftsgüter ein, sodass seither auch bei Gegenständen des Umlaufvermögens entsprechende Vorsteuerberichtigungen denkbar sind. Fraglich war bislang die Anwendbarkeit dieser Regelung auf Altfälle. Der BFH hat nun klargestellt, dass eine Vorsteuerkorrektur bei vor dem 1.1.05 erworbenen Gegenständen des Umlaufvermögens auch in späteren Jahren weder nach § 15a UStG, noch nach Art. 20 der 6. EG-RL in Betracht kommt (BFH 12.2.09, V R 85/07, Abruf-Nr. 091639).

     

    Das Ausgangsverfahren

    Landwirt L unterhielt seit 2001 einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze er zunächst nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG versteuerte. Ab 2003 erklärte er den Wechsel zur Regelbesteuerung und machte für die in Vorjahren erworbenen Gegenstände des Umlaufvermögens Vorsteuerkorrekturen gem. § 15a UStG geltend, die das Finanzamt jedoch unter Hinweis auf die fehlende Rechtsgrundlage ablehnte. Das FG leitete einen Vorsteuerberichtigungsanspruch des L aus Art. 20 Abs. 1 Buchst. 1 der 6. EG-RL her. Der BFH verwarf diese Sichtweise jedoch und sah für die begehrte Vorsteuerkorrektur weder im UStG, noch im Gemeinschaftsrecht eine Rechtsgrundlage.  

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Nach früherer Rechtslage ging die h.M. davon aus, dass § 15a UStG eine Vorsteuerberichtigung bei Gegenständen des Umlaufvermögens nicht vorsehe und Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-RL - zumindest zuungunsten des Unternehmers - nicht anwendbar sei (vgl. BFH 20.12.01, V R 8/98). Dies führte insbesondere bei den zum Zwecke des (umsatzsteuerpflichtigen) Weiterverkaufs errichteten Gebäuden dazu, dass die Finanzverwaltung bei späterer Absichtsänderung (letztlich umsatzsteuerfreier Verkauf) keine auf § 15a UStG gestützten Vorsteuerrückforderungen hinsichtlich der Baukosten geltend machen konnte.  

     

    Bei Vorsteuerkorrekturbegehren von Unternehmern hatten einzelne Gerichte jedoch die Auffassung vertreten, in diesen Fällen müsse zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz der Rechtsgedanke des § 15a UStG - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - analogisiert werden (z.B. FG Rheinland-Pfalz 8.4.04, 6 K 1254/02) oder zumindest biete Art. 20 Abs. 1 der 6. EG-RL eine entsprechende Anspruchsgrundlage (FG Niedersachsen 22.10.07, 16 K 226/07). Diesen Überlegungen hat der BFH nun aber eine endgültige Absage erteilt. Wie der V. Senat klarstellt, bestand bis zum 1.1.05 weder im deutschen UStG, noch in der 6. EG-RL eine Rechtsgrundlage für entsprechende Vorsteuerkorrekturen. Auch Art. 20 Abs. 1 der 6. EG-RL gebiete kein anderes Ergebnis, denn diese Vorschrift sei kein obligatorisches - unmittelbar wirkendes - Recht, sondern eröffne vielmehr den Mitgliedsstaaten nur die Möglichkeit einer entsprechenden nationalstaatlichen Regelung.