01.02.2005 | Bundesfinanzhof
Mietzahlungen des Arbeitgebers für Büro des Arbeitnehmers nicht immer Arbeitslohn
Der BFH hat jüngst entschieden, dass Zahlungen des Arbeitgebers für ein im Haus des Arbeitnehmers gelegenes Büro nicht zwingend als Arbeitslohn einzustufen sind. Das Gericht stellt darauf ab, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Stehen die Interessen des Arbeitnehmers im Vordergrund, sind die Zahlungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft anzusehen und als Arbeitslohn einzuordnen. Hat jedoch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers mehr Gewicht, beruhen die Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung. Der Arbeitnehmer bezieht dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, seine Aufwendungen sind in vollem Umfang Werbungskosten. Die Abzugsbeschränkungen aus § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG greifen nicht, da das an den Arbeitgeber vermietete und dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses wieder rücküberlassene „Dienstzimmer“ nicht mit dem Begriff des häuslichen Arbeitszimmers gleichzusetzen ist. Der BFH stellt schließlich Folgendes klar: Das überwiegende betriebliche Interesse an der Nutzung des betreffenden Raumes hat der Steuerpflichtige nachzuweisen (BFH 16.9.04, VI R 25/02, Abruf-Nr. 043306). (SM)