01.11.2004 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Neue BFH-Rechtsprechung zu § 17 EStG
| Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus dem Privatvermögen sind nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG steuerlich relevant, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar wesentlich beteiligt war. Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste (und Gewinne). Bislang nicht höchstrichterlich geklärt war vor allem, ob vergeblich aufgewendete Beratungskosten im Rahmen des § 17 EStG Berücksichtigung finden können und unter welchen Voraussetzungen Darlehensverluste als nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschafters zu akzeptieren sind. Zwar hat der BFH mit mehreren Entscheidungen zum so genannten Eigenkapitalersatzrecht dazu bereits Stellung genommen (vgl. BFH 10.11.98, BStBl II 99, 348; BFH 26.1.99, BFH/NV 99, 924; BFH 4.11.97, BStBl II 99, 344). Offen geblieben war aber, ob und wie sich eine der Höhe nach schwankende Beteiligung des Gesellschafters auswirkt und ob Schuldzinsen bei kreditfinanzierter Beteiligung bzw. bei Bürgschaftsinanspruchnahme auch dann als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind, wenn die Beteiligung auf Grund der Verlustsituation der Gesellschaft zu keiner Zeit Wertsteigerungen oder Ausschüttungen erwarten ließ. Mit drei Entscheidungen hat der VIII. Senat des BFH nunmehr zu diesen Fragen Stellung bezogen (BFH 21.1.04, VIII R 2/02; BFH 20.4.04, VIII R 4/02; BFH 20.4.04, VIII R 52/02; Abruf-Nr. 041373, Abruf-Nr. 041363, Abruf-Nr. 041364). |
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