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  • 01.01.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Rückzahlung von Nennkapital bei Kapitalherabsetzung

    | Nunmehr gelten diese Grundsätze nicht nur für die Gesellschaftsanteile im Betriebsvermögen, sondern auch für im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligungen. Der BFH bestätigt damit seine erst kürzlich im BStBl II 95, 362 veröffentlichte Entscheidung vom 19.7.1994. Danach ist der Veräußerungsgewinn bzw. Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in gleicher Weise wie der laufende Gewinn im Rahmen der Gewinneinkünfte auf der Grundlage eines Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln. Dort ist der Vorgang erfolgsneutral, weil der Zufluß des Kapitalherabsetzungsbetrags zwar Ertrag ist, die Buchwertminderung in gleicher Höhe jedoch als Aufwand wirkt. |