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  • 01.03.2005 | Bundesfinanzhof

    Schenkung eines Grundstücks günstiger

    Grundstücksschenkungen unterliegen im Regelfall einer niedrigeren Schenkungsteuer als die Schenkung der zu dessen Erwerb erforderlichen Geldmittel. Ein Grundstück kann dabei auch mittelbar dadurch geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten die zum Erwerb erforderlichen Geldmittel überlässt. Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung teilweise geändert und wie folgt entschieden: Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zu und stellt er ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Ein Grundstück könne auch dadurch mittelbar geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich abtritt oder ihm die Mittel für den Kauf eines solchen Anspruchs vor dessen Erwerb zusagt und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt. Voraussetzung in solchen Fällen ist aber, dass der Bedachte nach den mit dem Schenker getroffenen Abreden die Übereignung des Grundstücks ausschließlich an sich herbeiführen darf und den Übereignungsanspruch nicht weiter übertragen darf (BFH 10.11.04, II R 44/02, Abruf-Nr. 050180). 

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 81 | ID 87333