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  • 02.07.2010 | Bundesfinanzhof

    Schwesterpersonengesellschaften: Übertragung von Wirtschaftsgütern steuerneutral möglich?

    von Dipl.-Finanzwirt Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Der I. Senat des BFH hatte jüngst entschieden, dass die steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft nicht mehr möglich ist (BFH 25.11.09, I R 72/08, BFH/NV 10, 535). Der IV. Senat ist dem in einem AdV-Beschluss nun aber postwendend entgegengetreten und hat ernstliche Zweifel an dieser Auffassung reklamiert (BFH 15.4.10, IV B 105/09, Abruf-Nr. 101702) .

     

    Sachverhalt

    Antragstellerin war eine GmbH & Co. KG, an deren Vermögen zwei Kommanditisten beteiligt sind. Im Streitjahr 2006 wurde eine weitere, beteiligungsidentische GmbH & Co. KG gegründet. Im Rahmen der Einbringung der Kommanditeinlagen bei der Schwesterpersonengesellschaft wurden auch drei Grundstücke auf diese übertragen. Die Schwestergesellschaft führte die Buchwerte fort und erfasste den die Kommanditeinlagen übersteigenden Betrag auf einem Rücklagenkonto. Das Finanzamt ging von einer Entnahme der Grundstücke zum Teilwert aus und erhöhte den Gewinn entsprechend. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte weder beim Finanzamt noch beim FG Erfolg, da nach deren Auffassung die Übertragung zwischen den Gesamthandsvermögen von Schwestergesellschaften nicht von § 6 Abs. 5 S. 3 EStG erfasst wird. Demgegenüber hat der IV. Senat des BFH nun im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens nach der dort gebotenen summarischen Prüfung - und ohne Divergenzanfrage gemäß § 11 Abs. 3 FGO - deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung hat. Der Senat hat dem AdV-Antrag daher stattgegeben.  

     

    Anmerkungen

    Die Richter des IV. Senates befürworten es ausdrücklich, die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zwingend zum Buchwert stattfinden zu lassen. Sie sehen sich auch nicht aufgrund der entgegenstehenden Rechtsprechung des I. Senats (BFH 25.11.09, I R 72/08) daran gehindert, die zwingende Buchwertverknüpfung entsprechend § 6 Abs. 5 S. 1 EStG auf Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu erstrecken.  

     

    Der IV. Senat geht dabei davon aus, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 6 Abs. 5 EStG erforderliche Umstrukturierungen von Personenunternehmen ganz bewusst nicht dadurch erschweren wollte, dass aus der Substanz Ertragsteuern gezahlt werden müssen. Dazu habe er dem Subjektsteuerprinzip entsprechend den Ansatz des Buchwerts bei der Überführung zwischen zwei Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen angeordnet (§ 6 Abs. 5 S. 1 EStG). Systemgerecht ist danach ferner die Beibehaltung des Buchwerts bei Überführungen von Wirtschaftsgütern zwischen Einzel- und Sonderbetriebsvermögen bzw. zwischen zwei verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen (§ 6 Abs. 5 S. 2 EStG). Darüber hinaus habe der Gesetzgeber sogar - systemwidrig und unter Verletzung des Folgerichtigkeitsgrundsatzes - in verschiedenen Fällen zugelassen, dass stille Reserven auf andere Gesellschafter derselben Personengesellschaft übergehen. Dies gelte insbesondere bei Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern in den von § 6 Abs. 5 S. 3 EStG geregelten Fällen.