01.10.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses mit der unterhaltsberechtigten Mutter
| Nach §§ 1601, 1602 Abs. 1 BGB war der Kläger zum Unterhalt verpflichtet, da sich die Mutter nicht selbst unterhalten konnte. Nach § 1612 Abs. 1 BGB ist dieser Unterhalt zwingend als Geldrente zu gewähren. Der Abschluß eines Mietvertrages ist somit als eigenständiges Rechtsverhältnis losgelöst von der Unterhaltsverpflichtung, zu betrachten. Die Grundsätze, die der BFH in seinem Urteil vom 23.8.88 (BStBl II, 604) zu Mietverträgen von Eltern mit ihren unterhaltsberechtigten Kindern aufgestellt hat, sind auf Gestaltungen wie im Streitfall nicht übertragbar. § 1612 Abs. 1 und 2 BGB gesteht den Eltern ein Wahlrecht zu, ob sie ihre Unterhaltsverpflichtung durch Barzuwendungen oder durch Naturalleistungen erfüllen. Der unterhaltsverpflichtete Sohn hat dieses Wahlrecht jedoch nicht. |
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