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  • 01.07.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Teilwertabschreibung wegen „Überpreis“

    | Jeder Immobilienkauf hat seine eigenen Preisbildungsfaktoren und Gesetzmäßigkeiten. Mitunter zahlt der Interessent mehr als den Verkehrswert. Bislang war noch nicht abschließend geklärt, ob das Objekt in Höhe des „Überpreises“ an einem der folgenden Bilanzstichtage auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden durfte - insbesondere im Zusammenspiel mit sonstigen Marktpreisrückgängen. Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 7.2.02 (IV R 87/99) nun eine entsprechende Abschreibung abgelehnt und für Teilwertabschreibungen auf Grund sonstiger Marktpreisveränderungen die Berechnungsmodalitäten aufgezeigt. (Abruf-Nr. 020404) |