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  • 31.07.2009 | Bundesfinanzhof

    Typisch stille Beteiligung: Bei Gewinnsprung Angemessenheit der Gewinnbeteiligung prüfen!

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt und verändern sich die tatsächlichen Verhältnisse - zum Beispiel durch einen unerwarteten Gewinnsprung -, so muss eine zunächst angemessene Einlagerendite nach dem Maßstab des Fremdvergleichs an die veränderte Gewinnerwartung angepasst werden (BFH 19.2.09, IV R 83/06, Abruf-Nr. 091531).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine OHG, an der A seit 1994 als typisch stiller Gesellschafter beteiligt war. Die Einlage des A belief sich auf 150.000 DM, war mit 5 % jährlich zu verzinsen und vermittelte zusätzlich einen Gewinnanteil von 50 % des Jahresüberschusses nach Verzinsung der Kapital- und Kapitalsonderkonten der Mitgesellschafter. Die Verlustbeteiligung des A war auf die Höhe der geleisteten Einlage beschränkt, sein Gewinnanteil wurde zu Lasten des Mehrheitsgesellschafters B, dem Vater des A, verbucht. Der Gesellschaftsvertrag war jeweils zum Jahresende mit einer Frist von zwölf Monaten kündbar, bei Kündigung sollte A seine Einlage sowie noch nicht ausgezahlte Gewinnanteile erhalten.  

     

    Nach einer signifikanten Steigerung des Jahresüberschusses der OHG ab dem Jahr 1996 erhöhte sich der Gewinnanteil des A auf mehr als die Hälfte seines Einlagebetrages, ohne dass eine vertragliche Anpassung der Gewinnverteilungsabrede erfolgte. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erkannte das FA nur noch eine durchschnittliche Rendite von höchstens 35 % der Einlage als angemessen an, kürzte den Betriebsausgabenabzug der OHG entsprechend und berücksichtigte den überschießenden Teil gewinnerhöhend bei B.  

     

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die OHG gegen den Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr 1999 Klage. Das FG (FG Bremen 1.9.05, 1 K 53/05, EFG 06, 1734) ließ auch den A als Kläger zu, da er direkt von der geänderten Gewinnverteilungsabrede betroffen sei, wies die Klage dann aber ab, weil im Streitjahr insoweit eine Anpassungsverpflichtung bestanden habe. Während des Revisionsverfahrens erließ das FA einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid. Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz daher aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.