01.10.1997 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind vGA
| Die Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie auf Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit beschränkt und außerdem eine Gewinntantieme vereinbart ist. Einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Überstundenvergütungen sind daher steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln. |
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