01.01.2003 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Umsatzsteuer- Voranmeldung auch per Fax wirksam
| Aus dem Büro- und Verwaltungsalltag ist das Fax als Übermittlungsmedium nicht mehr wegzudenken, da es Schriftstücke schnell, kostengünstig und mit entsprechender Protokollierung übermittelt. Naheliegend ist daher der Wunsch, diesen Weg auch für Steuererklärungen zu nutzen, was jedoch bislang von der Finanzverwaltung nicht als wirksame Abgabe einer Steuererklärung anerkannt wurde. Der BFH hat jedoch mit Urteil vom 4.7.02 entschieden, dass eine per Fax auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck übermittelte Umsatzsteuer- Voranmeldung als wirksam abgegeben gilt (BFH 4.7.02, V R 31/01, BFH/NV 02, 1270). (Abruf-Nr. 021021) |
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