01.02.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Umsatzsteuerkorrektur bereits bei Gläubigereinrede?
| Der sollversteuernde Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer bereits bei Leistungserbringung. Damit finanziert er die Umsatzsteuer vor, bis sein Kunde das vereinbarte Entgelt entrichtet hat. Problematisch sind die Fälle, in denen die Zahlung des Kunden ganz oder teilweise ausbleibt. Zwar sieht § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG in diesen Fällen eine Korrektur der Umsatzsteuer vor, allerdings wird diese Vorschrift von der Finanzverwaltung bislang äußerst restriktiv gehandhabt. Das heißt, der leistende Unternehmer muss eindeutig nachweisen, dass seine Forderung uneinbringlich geworden ist. Dies gelingt oftmals erst bei Insolvenz des Kunden. In seinem Urteil vom 31.5.01 vertritt der BFH nun jedoch die Ansicht, die von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG geforderte Uneinbringlichkeit liege bereits dann vor, wenn der Leistungsempfänger die Entgeltforderung dem Grunde oder der Höhe nach substantiiert bestreite (BFH 31.5.01, V R 71/99). (Abruf-Nr. 011448) |
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