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  • 06.04.2010 | Bundesfinanzhof

    Unentgeltliche Entnahme eines Wirtschaftsgutes führt immer zur Aufdeckung der stillen Reserven

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Der BFH hat jüngst zu zwei wichtigen Fragen des Umwandlungssteuerrechts Stellung genommen und entschieden, dass es keine Möglichkeit gibt, im Rahmen einer Einbringung nach §§ 20 ff. UmwStG wesentliche Betriebsgrundlagen ohne Aufdeckung der darin enthaltenen stillen Reserven zurückzubehalten (BFH 25.11.09, I R 72/08, Abruf-Nr. 100504). Die Entscheidung ist zwar noch zum alten Anrechnungsverfahren ergangen, hat aber auch Auswirkungen auf die aktuelle Rechtslage - also im Rahmen des SEStEG und des Teileinkünfteverfahrens.

    Sachverhalt

    Bei einer GmbH & Co. KG waren F und P sowohl an der KG als auch an der Komplementär-GmbH beteiligt. In einem ersten Schritt übertrug die GmbH & Co. KG ihren gesamten Grundbesitz unentgeltlich auf die von F und P neu gegründete X-GbR. Anschließend brachten F und P ihre Kommanditanteile zum Buchwert in eine ebenfalls neu gegründete Y-GmbH gegen Gewährung weiterer Anteile ein. Gesellschafter der Y-GmbH waren ebenfalls F und P. Anschließend veräußerte die Y-GmbH ihre Anteile an der GmbH & Co. KG zum Teilwert an einen fremden Dritten. Entsprechend verfuhren F und P mit ihren Anteilen an der Komplementär-GmbH.  

     

    Das FA versagte die Einbringung der Mitunternehmeranteile in die Y-GmbH zu Buchwerten und sah darin vielmehr einen den Gewinn erhöhenden Vorgang. Der BFH gewährte für diese Einbringung zwar die Vergünstigung des § 20 UmwStG, sah in der Übertragung der Grundstücke auf die X-GbR allerdings einen den Gewinn erhöhenden Vorgang.  

     

    Anmerkungen

    Für die Einbringung eines Gewerbebetriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine GmbH eröffnet § 20 UmwStG ein Wahlrecht. Die Einbringung kann zum Buchwert, zum Teilwert oder zu einem Zwischenwert erfolgen. Der Ansatz des Buchwertes ist auch dann möglich, wenn in der Handelsbilanz ein höherer Wert angesetzt werden muss. Der Wert, der in der Bilanz der aufnehmenden Kapitalgesellschaft angesetzt wird, gilt als Veräußerungspreis des Einbringenden.