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  • 01.08.1997 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Verstoß gegen Schriftformklauseln

    | Vereinbarungen zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer müssen nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Grundsätzlich sind auch mündlich vereinbarte Verträge zivil- und steuerrechtlich anzuerkennen. Allerdings ist insbesondere beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Schriftform zu Nachweiszwecken zu empfehlen. |