01.06.1995 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Verdeckte Gewinnausschüttung: Forderungsverzicht einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter
| Forderungen einer Kapitalgesellschaft gegen ihren Gesellschafter können nicht Gegenstand einer verdeckten Gewinnausschüttung sein, solange sie nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung in der Steuerbilanz in voller Höhe zu aktivieren sind. Der Nichtausweis in der Bilanz begründet keinen steuerschädlichen Forderungsverzicht. Ein Forderungsverzicht liegt erst vor, wenn die Gesellschaft offensichtlich - etwa durch Abschluß eines Erlaßvertrages - auf die Durchsetzung der Forderung gegen den Gesellschafter verzichtet. |
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