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  • 01.03.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Verlustnutzung mittels Darlehensgewährung kein Gestaltungsmissbrauch

    | Erhält eine GmbH von ihrem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen und legt sie das empfangene Kapital zinsbringend an, so ist der Zinsertrag der Gesellschaft zuzurechnen. Die Gestaltung ist auch dann anzuerkennen, wenn die Verlagerung der Zinserträge auf die Gesellschaft nur der Nutzung eines vom Verfall bedrohten Verlustabzugs dient. Damit bestätigt der BFH seine Rechtsprechung zu § 42 AO, wie sie schon in der Entscheidung zur Zulässigkeit einer inkongruenten Gewinnausschüttung angedeutet wurde. Mit der aktuellen Entscheidung des BFH eröffnet sich eine interessante Gestaltungsmöglichkeit, um Verlustvorträge, die wegen der Mantelkaufregelung (§ 8 Abs. 4 KStG) oder den einschlägigen Regelungen des UmwStG (§§ 4 Abs. 6, 12 Abs. 3 UmwStG) vom Untergang bedroht sind, doch noch zu nutzen (BFH 17.10.01, I R 97/00). (Abruf-Nr. 020053) |